Statuten des Vereins «Nein zum Sendeschluss»

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Nein zum Sendeschluss» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Verein und seine Mitglieder setzen sich ein für den Erhalt eines starken audiovisuellen Service public in der Schweiz. Zu diesem Zweck sammelt der Verein finanzielle Mittel bei natürlichen und juristischen Personen, mobilisiert in der Zivilgesellschaft und Politik Personen zur Zweckunterstützung und führt Kampagnen durch.

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird.

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 7
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern.

Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Vereinsversammlung darüber.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss, wobei dieser ohne Grundangabe erfolgen kann;
c) den Tod.

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.

Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Vereinsversammlung

Art. 10
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11
Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und allenfalls der Revisionsstelle;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, Abnahme der Jahresrechnung und allenfalls des Revisionsberichts;
  • Beschluss über das Jahresbudget;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  • Festsetzung des ordentlichen, jährlichen Mitgliederbeitrags;
  • Festsetzung eines ausserordentlichen Mitgliederbeitrags;
  • Verwendung des Rechnungsergebnisses des Vereins.

Art. 12
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Art. 13
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Vereinsversammlung kann Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen.

Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16
Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Vereinsversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • die Jahresrechnung und die Verwendung des Rechnungsergebnisses und allenfalls den Bericht der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und allenfalls der Revisionsstelle;
  • andere Vorschläge.

Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Vereinsversammlung aufnehmen.

Art. 19
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen.

Art. 21
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Vorstand kann Mitarbeitende (bezahlt oder unbezahlt) für einzelne Traktanden mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen einladen.

Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Erstellung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung und Vorbereitung des Budgetbeschlusses.

Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle

Art. 26
Die Revisionsstelle, falls eine bestellt wird, überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor.

Auflösung

Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das nach der Tilgung allfälliger Schulden verbleibende Vermögen wird zwingend einer anderen wegen öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlichen Zwecken zugewendet.

Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung am 21. August 2017 in Zürich angenommen.