Änderung der Bundesverfassung
Artikel 93: Radio und Fernsehen
Vordergründig lockt die Initiative zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren mit einer Stärkung der Volkswirtschaft und sie verspricht eine Entlastung von Konsumenten. Das ist Augenwischerei: Die wenigsten Radio- und TV-Programme lassen sich auf dem kommerziellen Weg finanzieren. Dafür sind diese Angebote zu aufwändig und zu teuer und deshalb auf den Kleinst-Märkten, die die vier Sprachregionen der Schweiz darstellen, nie zu refinanzieren.
Ein Ja zur Initiative hätte die Schwächung des Medienplatzes Schweiz zur Folge und würde das Ende der SRG sowie der meisten privaten Radio- und Fernsehstationen in der Schweiz bedeuten. Verlieren würde das Publikum, der Sport, die Kultur und nicht zuletzt der Föderalismus und die Demokratie.
Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
Der Absatz bleibt unverändert bestehen. Die Zuständigkeit bleibt gleich (jedoch ändern sich die Rahmenbedingungen grundlegend).
Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Der Absatz wird gestrichen.
Die Erwartungshaltung gegenüber den Medien ändert sich damit grundlegend: Sachgerechte Darstellung vielfältiger Ansichten ist kein Kriterium für die Berichterstattung mehr. Es gibt keine Institution mehr, die den Bildungs- beziehungsweise Informationsauftrag gegenüber der Bevölkerung erfüllt.
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
Der Absatz bleibt unverändert bzw. wird zu Absatz 2.
Absatz drei wird zu Absatz zwei, bleibt ansonsten gleich. Die Unabhängigkeit der Institute sowie die Freiheit der Programmgestaltung wird nach wie vor nicht tangiert.
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
Der Medienplatz Schweiz wird rein ökonomischen Prinzipien unterworfen. Die lukrativsten Sendungen sind Unterhaltungsformate. Aufwändige Informations- und Bildungssendungen bringen keinen finanziellen Profit, weshalb kein Anreiz besteht, weiterhin derartige Formate zu produzieren.
Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
Der bisherige Absatz 4 wird durch einen neuen ersetzt. Ohne Service public und mit versteigerten Konzessionen macht es auch keinen Sinn mehr, die SRG einzuschränken. Da neben der SRG Dutzende Privatmedien ebenfalls von den Gebühren profitieren, leidet die Medienvielfalt, da einige ohne diese Unterstützung nicht überlebensfähig sind.
Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
Dieser Absatz wird gestrichen.
Dies bedeutet in erster Linie, dass man gegenüber den Medien keine Ansprüche mehr geltend und keine Rechte mehr einfordern kann. Wer mit einer Sendung nicht einverstanden ist, kann sich nur durch Boykott wehren, nicht aber grundsätzlich gegen die Sendung protestieren.
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
Über dreissig weitere Medienunternehmen sind teilweise von den Gebührengeldern abhängig. Viele von ihnen müssten im Falle einer Annahme der Initiative den Betrieb einstellen. Die Medienlandschaft Schweiz verarmt.
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
Dieser Absatz ermöglicht es dem Bund, zu Kriegszeiten ein Informationsmedium zu betreiben.
Die Formulierung ist jedoch irreführend, da sie impliziert, der Bund betreibe gegenwärtig in Friedenszeiten eine eigene Radio- und Fernsehstation. Dies ist nicht der Fall. Der Bund handelt gemäss dem Radio- und TV-Gesetz und spricht Konzessionen. Er hat jedoch keinerlei Zugriffsrechte auf das Programm der SRG oder einer anderen Radio- oder Fernsehstation.
Art. 197 Ziff. 11 [Fussnote]
Übergangsbestimmungen
(zu Art. 93 Abs. 3–6)
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Hier enthält der Initiativtext widersprüchliche Datumsangaben. Dies gilt sowohl für die offizielle Webseite der No-Billag-Initiative, als auch für die Webseite des Bundes www.admin.ch.
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
Dies bedeutet, dass es keinerlei Vorlaufzeit gibt für eine stufenweise Auflösung der SRG im Falle einer Annahme der Initiative. Innerhalb weniger Monate verlieren allein innerhalb des Unternehmens mehr als 6'000 Leute ihre Arbeit. Auch ausserhalb der SRG sind tausende betroffen, denn die SRG produziert nicht nur selbst, sondern arbeitet eng mit einer Vielzahl externer Firmen zusammen, die ihre Auftraggeberin verlieren.
Dieser Absatz existiert bislang nicht.
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.
Nicht nur die SRG verliert ihre Konzession, sondern auch drei Dutzend private Radio- und TV-Stationen. Der Medienplatz Schweiz wird innert kürzester Zeit lahmgelegt.